Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 22 Enteignung
Stand: 11.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/22#abs-1 (1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren Unterhaltung ist die Enteignung zulässig. Die Enteignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig sein. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es im Falle von Satz 2 nicht. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Festlegung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/22#abs-2 (2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/22#abs-3 (3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/22#abs-4 (4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 22 AEG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 03.11.2020 – 9 A 12/19Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels (Feste Fehmarnbeltquerung)Zitiert von 198
- VGH Baden-Württemberg, 29.01.2020 – 5 S 1658/17Zitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 – 5 S 2257/05Erfolglose Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Fildertunnel beim Bahnprojekt Stuttgart 21 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 – 5 S 847/05Zitiert von 11
- BVerwG, 04.06.2013 – 7 B 5.13
- BVerwG, 16.03.2006 – 4 A 1001.04Zitiert von 80
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 23.07.2024 – 5 S 2614/22Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 13.12.2023 – 4 KS 2/22Zitiert von 3
- OVG NRW, 27.07.2023 – 21 A 2175/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 AEG 1994 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
03.12.2020 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2694)
BGBl. 2020 I S. 2694
-
29.11.2018 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2018 I S. 2237
-
09.12.2006 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2833; 2007 I 691)
BGBl. 2006 I S. 2833
-
27.04.2005 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I 1138)
BGBl. 2005 I S. 1138
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.